Compliance-Update · Fernabsatz & Verbraucherrecht
Widerrufsbutton nach § 356a BGB: seit dem 19. Juni 2026 Pflicht
Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge online anbietet, muss den Widerruf künftig genauso unkompliziert machen wie den Abschluss. Genau das verlangt der neue § 356a BGB – mit einer elektronischen Widerrufsfunktion, die sich im Sprachgebrauch als „Widerrufsbutton“ etabliert hat.
19. Juni 2026
— ab diesem Tag ist die Widerrufsfunktion verpflichtend. Die Frist läuft bereits.
Worum geht es?
Hinter der Neuregelung steht die Richtlinie (EU) 2023/2673, die die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie ergänzt. Der Leitgedanke ist einfach: Lässt sich ein Vertrag mit wenigen Klicks abschließen, soll er sich ebenso leicht widerrufen lassen. Deutschland setzt diese Vorgabe mit dem neuen § 356a BGB um – und macht die elektronische Widerrufsfunktion damit für betroffene Anbieter zur Pflicht.
Der Gesetzgeber schreibt bewusst keine konkrete Technik vor. Verlangt wird das Ergebnis: eine gut auffindbare Funktion, über die ein Verbraucher seinen Widerruf direkt und ohne Umwege erklären kann. In der Praxis ist das eine deutlich sichtbare Schaltfläche oder ein hervorgehobener Link.
Wen betrifft die Pflicht?
Erfasst sind Verträge im Fernabsatz mit Verbrauchern, die über eine sogenannte Online-Benutzeroberfläche zustande kommen – also über Websites, einzelne Seitenbereiche oder Apps. Das reicht von Waren über Dienstleistungen bis zu Finanzprodukten. Damit fällt nahezu jedes Unternehmen darunter, das online mit Endkunden abschließt; echte Ausnahmen sind selten.
Die Funktion knüpft an den bekannten Kündigungsbutton (§ 312k BGB) an, reicht in ihrem Anwendungsbereich aber deutlich weiter: Sie betrifft das Widerrufsrecht und damit einen sehr großen Teil des Online-Geschäfts mit Verbrauchern.
Die zwei Stufen der Widerrufsfunktion
§ 356a BGB beschreibt einen zweistufigen Ablauf, der den Widerruf für den Verbraucher klar und nachvollziehbar macht:
Stufe 1 – Die Widerrufsfunktion
Eine gut lesbare Schaltfläche, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen, eindeutigen Formulierung. Sie führt den Verbraucher direkt zum Widerrufsvorgang.
Stufe 2 – Die Bestätigungsfunktion
Im zweiten Schritt gibt der Verbraucher die nötigen Angaben ein und sendet seine Erklärung mit einer Bestätigung ab – etwa über die Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Abgefragt werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Vertrags (oder des Teils, der widerrufen wird) sowie ein Kontaktweg für die Eingangsbestätigung, zum Beispiel die E-Mail-Adresse.
Die Pflichten auf einen Blick
- Deutlich sichtbare Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche
- Eindeutige Beschriftung („Vertrag widerrufen“ bzw. „Widerruf bestätigen“)
- Nur zulässige Eingaben – insbesondere keine Abfrage des Widerrufsgrunds
- Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – mit Inhalt sowie Datum und Uhrzeit
- Fristwahrung: Der Widerruf gilt als rechtzeitig, wenn er vor Fristablauf über die Funktion abgesendet wurde
Was droht bei Nichtumsetzung?
Abmahnrisiko und längere Fristen. Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie fehlerhaft, ist das ein Wettbewerbsverstoß und damit abmahnfähig. Hinzu kommt ein praktisches Problem: Ist der Widerruf nicht ordnungsgemäß ermöglicht, kann sich die Widerrufsfrist erheblich verlängern – im Ergebnis um bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
So setzen Sie den Widerrufsbutton sauber um – mit uns
Die Anforderung klingt simpel, steckt aber im Detail: zweistufiger Ablauf, korrekte Beschriftung, keine unzulässigen Pflichtfelder, eine rechtssichere Eingangsbestätigung mit Zeitstempel und eine saubere Protokollierung. Genau dafür haben wir zwei fertige Lösungen entwickelt:
- WordPress-Plugin – für Websites und Shops: Widerruf-Button, Formular und Eingangsbestätigung, direkt einsatzbereit.
- Modul für unser CRM – Widerruf und Einwilligungen direkt im Kundenprozess, inklusive automatischer Bestätigungs-E-Mails.
Beide Lösungen sind auf die Vorgaben des § 356a BGB ausgelegt – ohne Abfrage des Widerrufsgrunds, mit Eingangsbestätigung samt Datum und Uhrzeit sowie nachvollziehbarer Dokumentation. Auf Wunsch installieren wir alles direkt und übernehmen die komplette Einrichtung für Sie.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Falls – insbesondere zu Anwendungsbereich, Formulierungen und Ausnahmen – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.








